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Allgemeine Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte im Überblick

Seit 13.06.2014 ist das EU Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt sind wir bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen (FAGG – Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) gesetzlich dazu verpflichtet, Interessenten über ihre Rechte aus dem VRUG bzw. gem. § 4 FAGG zu informieren und die erfolgte Auftragserteilung des Interessenten in Schriftform bestätigen zu lassen.

Leider wirkt das neue Gesetz dem Konsumenten gegenüber eher verwirrend und abschreckend, und vermittelt kein Sicherheitsgefühl so wie von der EU angedacht!

Kurz möchten wir noch anmerken, dass für Sie keine Kosten durch die Unterzeichnung des Maklervertrages oder der Übermittlung der Immobilienangebote entstehen. Die Vermittlungsprovision ist wie bisher nur im Falle des Ankaufs oder der Anmietung fällig.

 

Eine neue Wohnung muss her…
Sie ist schon fast gefunden: Kontakt aufnehmen- besichtigen- einziehen, denken Sie vielleicht…
Doch was ist das?!
Statt eines Exposés erhalten Sie eine E-Mail vom Immobilienmakler mit einem juristischen Text, gespickt mit diesen abschreckenden Begriffen

  • MAKLERVERTRAG
  • WIDERRUFSRECHT

Sie fragen sich vielleicht was das Wort Vertrag an dieser Stelle zu suchen hat? Seit wann kommt ein Vertrag zustande, wenn man besichtigen will?

Wir lösen auf:
Vor ein paar Jahren mussten Sie eventuell schon einmal umziehen. Was Sie bei der Suche gar nicht bemerkt haben auch damals waren Maklerverträge entstanden, und zwar ohne jede Unterschrift.
Wie das sein kann?
Verträge entstehen oft ohne es gleich zu bemerken nur durch das sogenannte schlüssige Verhalten. So ist das, wenn man in die Bahn einsteigt, wenn man seine Einkäufe auf das Förderband legt oder wenn man sich von einem Arzt behandeln lässt.
Doch anders als in diesen Beispielen entstehen bei einem Maklervertrag nicht automatisch Kosten. Denn der Immobilienprofi darf das erst, wenn er Ihnen erfolgreich eine Immobilie vermittelt hat.

Aber was hat sich denn nun geändert?
Die europäische Union möchte die Rechte von Verbrauchern stärken. Deswegen gilt in Österreich dieses neue Gesetz. Es legt fest, dass jeder Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden kann sofern er nicht in den Geschäftsräumen des Vermittlers zustande gekommen ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn er ohne Unterschrift nur durch das Abrufen eines Exposés zustande gekommen ist.
Neu ist auch, dass Immobilienprofis verpflichtet sind eine Widerrufsbelehrung (Link zum Formular) zu verschicken. Genau das ist was Sie nun irritiert.
Der Makler möchte für Sie so schnell wie möglich tätig werden. Er möchte nach erfolgreicher Vermittlung aber auch nicht leer ausgehen.

2 Möglichkeiten gibt es:

  • Er wartet 14 Tage bis zum Ablauf der Widerrufsfrist oder
  • Sie verlangen ausdrücklich, dass er für Sie tätig werden kann und verkürzen daher ihr Widerrufsrecht.

Wenn Sie wollen, dass der Makler Ihres Vertrauens sofort handeln kann, wählen Sie die zweite Variante. Dies nicht zuletzt deswegen, dass Ihnen keiner Ihre Immobilie wegschnappt!

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